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Satzung für den Ollnborger Kring e.V.
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§ 1 Name:
Der Verein führt den Namen „Ollnborger Kring e.V.“
Er hat seinen Sitz in Oldenburg (Oldb).
Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht in Oldenburg eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins:
2.1 Der Zweck des
Vereins ist:
» die Stärkung des Heimatgedankens,
» die Pflege und Förderung der niederdeutschen Sprache und ihrer Literatur,
» die Pflege des Brauchtums durch Spiel, Tanz und Gesang.
2.2 Der Verein steht
allen Menschen offen, die sich diesem Vereinszweck verbunden fühlen.
Der Ollnborger Kring e.V. fördert sein Anliegen durch regelmäßige Vereinsarbeit
in den Gruppen und durch öffentliche Veranstaltungen:
z.B.“Lüttje Kring- oder Grode Kringabende“ und „Klöönsnack mit Tee“ genannt.
2.3 Dem Verein gehören
verschiedene Gruppen, auch Koppels genannt, an:
Aktive Koppels/ Gruppen sind z.Zt.:
Danzkoppel,
Kreyenkoppel (Kinner-Danzkoppel),
Singkoppel
Spinnkoppel un
„De plattdüütsch Klenner“
2.4 Die Koppels sind
Teile des Ollnborger Kring e.V.
Der Vorstand kann jederzeit weitere Koppels (Gruppen) hinzunehmen oder ihre
Existenz beenden.
2.5 Jedes Mitglied einer Koppel ist gleichzeitig auch Mitglied im Ollnborger Kring e.V.
2.6 Die Koppel regelt ihre Arbeitsgrundlage in eigener Regie.
Sie wählt aus ihren Reihen einen Leiter bzw. Leiterin.
Diese Person muss vom Vorstand bestätigt werden.
Jede Koppel kann sich in Abstimmung mit dem Vorstand eine Geschäftsordnung
geben.
§ 3 Gemeinnützigkeit:
3.1 Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne der Abgabenordnung „Steuerbegünstigte Zwecke“
laut Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12. 1953.
3.2 Der Verein verfolgt
keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Aufgaben verwendet werden.
3.3 Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Angemessene Aufwands-Entschädigungen, die dem Vereinsleben dienlich sind,
sind im Rahmen der Vereinsmittel zulässig. Die Höhe wird vom Vorstand
vorgeschlagen
und auf der Mitgliederversammlung beschlossen.
3.4
Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck des Vereins fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft:
4.1 Jede natürliche und jede juristische Person kann Mitglied werden.
4.2 Die Mitgliedschaft
erlischt:
durch Tod,
durch Kündigung, die in schriftlicher Form zu erfolgen hat,
oder durch Ausschluss
4.3 Der Ausschluss kann
bei vereinsschädigendem Verhalten
oder bei Nichtzahlung des Mitgliederbeitrages vom Vorstand ausgesprochen werden.
Gegen den Ausschluss ist Einspruch möglich.
Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
4.4 Es ist ein Jahresbeitrag zu entrichten.
Dessen Höhe wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 5 Organe des Vereins sind:
5.1.
1. Der Vorstand,
2. Der Beirat , Kringrat genannt,
3. Die Mitgliederversammlung.
§ 6 Der Vorstand:
6.1 Der
Vorstand besteht aus:
1. dem ersten Vorsitzenden, Kringbaas genannt,
2. dem zweiten Vorsitzenden,
3. dem Kassenwart,
4. dem Schriftführer und
5. einem Beisitzer
6.2 Die
Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung von den anwesenden
Mitgliedern
für die Dauer von drei Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt.
Wiederwahl ist möglich.
6.3 Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus,
so kann der Vorstand dafür bis zur nächsten Mitgliederversammlung
ein Vereinsmitglied kommissarisch einsetzen.
6.4 Der Vorstand im Sinne des § 26 des BGB sind
der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende.
Sie vertreten den Verein gerichtlich und
außergerichtlich jeweils allein in allen Vereinsangelegenheiten.
Intern geht das Vertretungsrecht des 1. Vorsitzenden vor.
6.5 Vorstandsitzungen sind regelmäßig vom Kringbaas einzuberufen.
Beschlüsse und Entscheidungen des gesamten Vorstandes werden mit einfacher
Mehrheit gefasst und in einem Protokoll festgehalten.
§ 7 Der Kringrat:
7.1 Der Vorstand wird bei seinen Aufgaben durch den Kringrat unterstützt.
Kringratsmitglieder sind die Leiter der Koppels und andere vom Vorstand berufene
Personen.
7.2 Der Kringrat wird vom Vorstand in allen
wichtigen Vereinsangelegenheiten beratend hinzugezogen.
Bei Entscheidungen, die die Koppels betreffen, ist die Zustimmung des Kringrates
einzuholen.
7.3 Beschlüsse und Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit gefasst und in einem Protokoll festgehalten.
§ 8 Die Mitgliederversammlung:
8.1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
8.2 Sie wird einmal im Jahr schriftlich vom Vorstand
mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe einer Tagesordnung einberufen.
Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der
Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden eingereicht werden.
8.3 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen,
wenn die Mehrheit des Vorstandes dies beantragt oder
ein Drittel der Mitglieder einen entsprechenden schriftlichen Antrag stellt.
8.4 Alle teilnehmenden Mitglieder haben sich in eine Anwesenheitsliste einzutragen.
8.5 Beschlüsse erfolgen mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
8.6 Von der Mitgliederversammlung muss eine Niederschrift erstellt werden,
die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben wird.
8.7 Anträge zu
Satzungsänderungen sollen mit der Einladung versandt werden.
Satzungsänderungen müssen mit der Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder
beschlossen werden.
§ 9 Kassenprüfer:
9.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der
stimmberechtigten Mitglieder
zwei Kassenprüfer für die Amtszeit von zwei Jahren.
Einmalige Wiederwahl ist zulässig. Bei der Wahl ist zu berücksichtigen, dass
jährlich stets ein Kassenprüfer gewählt wird.
9.2 Die Kassenprüfer sollen die Ordnungsmäßigkeit der Durchführung der
Kassengeschäfte,
die Belege sowie die Kassenführung sachlich und rechnerisch prüfen,
durch Unterschrift bestätigen
und der Mitgliederversammlung hierüber einen Bericht vorlegen.
9.3 Die Kassenprüfer beantragen auf der Mitgliederversammlung
die Entlastung des Kassenwartes.
9.4 Die Kassenprüfung ist spätestens drei Wochen vor dem Termin der ordentlichen Mitgliederversammlung durchzuführen
9.5 Bei vorgefundenen
Mängeln haben die Kassenprüfer unverzüglich den Vorstand
zu unterrichten.
§ 10 Mitgliedsbeitrag:
10.1 Die Vereinsmitglieder haben einen Jahresbeitrag zu zahlen.
Dieser ist im I. Quartal des laufenden Jahres fällig.
10.2 Die Höhe des Vereinsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 11 Auflösung des Vereins:
11.1 Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine außerordentliche
Mitgliederversammlung.
Hierzu bedarf es einer Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
11.2 Das vorhandene
Vereinsvermögen fällt nach Abzug aller Verbindlichkeiten
im Sinne der §§ 17-19 des Steueranpassungsgesetzes an die
Oldenburgische Landschaft, Körperschaft des öffentlichen Rechts.
§ 12 Geschäftsjahr:
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 13 Rechtsgültigkeit der Satzung:
Diese Satzung ist am 08.05.2007 von der Mitgliederversammlung beschlossen worden.
Sie ist mit diesem Datum rechtskräftig.